Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

Durch die Auftragserteilung werden die nachstehend dem Käufer zurKenntnis gebrachten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Vertragsbestandteil.Jeder Käufer handelt nach den Vorschriften des HGB fürHandelsgeschäfte unter Vollkaufleuten, es sei denn, er ist kein Vollkaufmann.

Angebot und Auftragsannahme

  1. Unsere Angebote sind in jeder Beziehung freibleibend. Sie erhalten erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Beginn unserer Lieferungen eine Rechtsverbindlichkeit.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, es sei denn, dass diese - oder Teile derselben - ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt werden und damit Bestandteil des Kaufvertrages sind.
  3. Mündliche Vereinbarungen, die von diesen Verkaufsbedingungen abweichen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Preise

  1. Es gelten die vereinbarten Preise. Ändern sich bis zum Tage der Lieferungwesentliche Kostenbestandteile, sind wir berechtigt die amTage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Es sei denn, es sindFestpreise vereinbart worden.
  2. Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsort oder Baustelle für volleFahrzeugladungen.

Lieferung und Abnahme

  1. Vereinbarte Liefertermine werden nach Möglichkeit gewissenhafteingehalten. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für Schäden, diedurch verspätete Anlieferung entstehen. Die Einhaltung der Lieferfristensetzen ungestörte Arbeitsprozesse, ungehinderte Versandmöglichkeitenund verkehrsdienliches Wetter voraus. Ereignisse höhererGewalt, Verkehrsstörungen jeder Art, Streiks, Aussperrung, Maschinenausfälle,Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen unddergleichen geben uns das Recht, entsprechende Verlängerungender Lieferzeiten zu verlangen.
  2. Die Abnahme der Ladungen hat zu den bestellten Lieferterminenzu erfolgen. Für die Lieferung frei Baustelle ist eine befahrbareAnfahrtstraße Voraussetzung. Die Straße muss mit beladenen,schweren LKW befahrbar sein. Der Käufer ist dafür verantwortlich,dass der LKW auf der Baustelle unverzüglich an den Ort gelangt,wo das Material abgeladen werden soll. Der Käufer verpflichtetsich, unsere Fahrzeuge in die Baustelle einzuweisen, bis sie an ihrenBestimmungsort gelangt sind. Für Schäden, die aus Unterlassungdieser Verpflichtung, sei es an der Baustelle oder an den Fahrzeugen,entstehen, haftet der Käufer in vollem Umfange.
    Wartezeiten, die während der Anfahrt auf der Baustelle entstehen,berechnen wir gemäß unserer Preisliste.
  3. Kosten und Schäden, die durch eine Nichtabnahme der Ladung entstehen,gehen zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferterWaren werden ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin nichtangenommen.

Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse zahlbar, eine Zielverlängerungoder Skontovergütung ist für jeden Fall gesondert schriftlichzu vereinbaren.
  2. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles können ohnebesondere Ankündigung als Verzugsfolgen die üblichen Bankzinsenberechnet werden.
  3. Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln erfolgt nur nachvorher'1ger Vereinbarung. Sollten diese Papiere notleidend werdenoder werden uns Umstände bekannt, die an der Kreditwürdigkeitdes Käufers Zweifel aufkommen lassen, sind wir berechtigt, unseregesamten Forderungen sofort geltend zu machen oder eine Sicherstellungzu verlangen.Alsdann sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen vonVorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen,vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllungzu verlangen.
  4. Bei Anweisungen eines uns bekannten Vertragspartners, bestimmteLieferungen an dritte Personen direkt zu berechnen, gelten grundsätzlichdie mit unseren Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungenüber die Lieferung und Zahlung auch für den Dritten, wobei unserVertragspartner die Mithaftung für unseren Zahlungsanspruch übernimmt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der War~ erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher - auch der künftig entstehenden - Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder der Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer in userem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderer, nicht uns gehörender Ware oder mit Grund und Boden durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder zum Grund und Boden für den Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Sache von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf oder jeder sonstigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Ver- und Bearbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird, wird bereits in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach den Rechnungsbeträgen bestimmt, zuzüglich 20% dieses Betrages abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Ware, sei es ohne, sei es nach Ver- oder Bearbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des in Ziffer 4 Absatz 1 näher festgesetzten Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
  5. Der Käufer ist zum Weiterverbauen und zum Verbauen oder Be- undVerarbeiten der Vorbehaltsware nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte und Sachen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich Mitteilung machen.
  6. Der Käufer ist neben uns zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf oder jeder sonstigen Veräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen.
  7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unsererForderungen in eirle laufende Rechnung aufgenommen werdenund der Saldo gezogem und anerkannt ist.
  8. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer haben, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit- nach unserer Wahl ~ freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Sicherungen, gleich welcher Art, für aus anderen Rechtsgründen als Warenlieferungen entstandene und damit zusammenhängende Forderungen, wie z.B. Zinsen und Kosten, dienen bei Rückzahlung dieser Forderung als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus Warenlieferungen.
  9. Der Käufer verzichtet darauf, geltend zu machen, dass er mit Dritten vereinbart hat, keine Abtretungen zu machen.
  10. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art sind ausgesohlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaft hat. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

Teilweise Aufhebung der Bedingungen

  1. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt insbesondere für den fall, dass Vereinbarungen nicht wie vorgesehen mit Privatleuten vereinbart werden können.
  2. Soweit nach dem AGB-Gesetz irgendwelche Bestimmungen entweder für alle Vertragspartner unwirksam sind oder nur Wirkung gegenüber Kaufleuten haben, sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und Zahlung und alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich errgebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Lieferers.